Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt

GTNSitzAbkG

Art 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GTNSitzAbkG/3#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GTNSitzAbkG/3#abs-2 (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Art 2