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# § 9 GStVO-ArbG (Bayern)

Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgaben der Geschäftsstelle, die nicht zu den Aufgaben des Urkundsbeamten gehören, können, soweit sie nicht den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten sind, Angestellten übertragen werden, wenn diese zur Erledigung der in Betracht kommenden Aufgaben geeignet sind. Die Anordnung trifft der Gerichtsvorstand. Im übrigen gelten § 8 Abs. 2 und 3 und § 10 entsprechend.

(2) Absatz 1 findet für die im Vorbereitungsdienst für den gehobenen und mittleren Dienst tätigen Beamten entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 9 GStVO-ArbG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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