Gesetze / GSortV

GSortV

Art 50 Bestimmungen betreffend den Antrag

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/50#abs-1 (1) Der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz muß mindestens folgendes enthalten:

a) das Ersuchen um Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes;

b) die Bezeichnung des botanischen Taxons;

c) Angaben zur Person des Antragstellers oder gegebenenfalls der gemeinsamen Antragsteller;

d) den Namen des Züchters und die Versicherung, daß nach bestem Wissen des Antragstellers weitere Personen an der Züchtung oder Entdeckung und Weiterentwicklung der Sorte nicht beteiligt sind; ist der Antragsteller nicht oder nicht allein der Züchter, so hat er durch Vorlage entsprechender Schriftstücke nachzuweisen, wie er den Anspruch auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz erworben hat;

e) eine vorläufige Bezeichnung für die Sorte;

f) eine technische Beschreibung der Sorte;

g) die geographische Herkunft der Sorte;

h) Vollmachten für Verfahrensvertreter;

i) Angaben über eine frühere Vermarktung der Sorte;

j) Angaben über sonstige Anträge im Zusammenhang mit der Sorte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/50#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Bestimmungen gemäß Absatz 1, einschließlich der Mitteilung weiterer Angaben, können in der Durchführungsordnung gemäß Artikel 114 festgelegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/50#abs-3 (3) Der Antragsteller schlägt eine Sortenbezeichnung vor, die dem Antrag beigefügt werden kann.

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