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# Art 50 GSortV — Bestimmungen betreffend den Antrag

GSortV  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz muß mindestens folgendes enthalten:

a) das Ersuchen um Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes;

b) die Bezeichnung des botanischen Taxons;

c) Angaben zur Person des Antragstellers oder gegebenenfalls der gemeinsamen Antragsteller;

d) den Namen des Züchters und die Versicherung, daß nach bestem Wissen des Antragstellers weitere Personen an der Züchtung oder Entdeckung und Weiterentwicklung der Sorte nicht beteiligt sind; ist der Antragsteller nicht oder nicht allein der Züchter, so hat er durch Vorlage entsprechender Schriftstücke nachzuweisen, wie er den Anspruch auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz erworben hat;

e) eine vorläufige Bezeichnung für die Sorte;

f) eine technische Beschreibung der Sorte;

g) die geographische Herkunft der Sorte;

h) Vollmachten für Verfahrensvertreter;

i) Angaben über eine frühere Vermarktung der Sorte;

j) Angaben über sonstige Anträge im Zusammenhang mit der Sorte.

(2) Die Einzelheiten der Bestimmungen gemäß Absatz 1, einschließlich der Mitteilung weiterer Angaben, können in der Durchführungsordnung gemäß Artikel 114 festgelegt werden.

(3) Der Antragsteller schlägt eine Sortenbezeichnung vor, die dem Antrag beigefügt werden kann.

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Zitiervorschlag: Art 50 GSortV

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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