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GSortV

Art 46 Zusammensetzung der Beschwerdekammern

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/46#abs-1 (1) Eine Beschwerdekammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/46#abs-2 (2) Der Vorsitzende wählt aus der gemäß Artikel 47 Absatz 2 erstellten Liste der qualifizierten Mitglieder für jeden einzelnen Fall die weiteren Mitglieder und deren jeweilige Stellvertreter aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/46#abs-3 (3) Die Beschwerdekammer kann zwei zusätzliche Mitglieder aus der in Absatz 2 erwähnten Liste hinzuziehen, wenn sie der Ansicht ist, daß die Beschaffenheit der Beschwerde dies erfordert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/46#abs-4 (4) Die erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder der Beschwerdekammern, die Befugnisse der einzelnen Mitglieder in der Vorphase der Entscheidungen sowie die Abstimmungsregeln werden in der Durchführungsordnung nach Artikel 114 festgelegt.

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