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GSortV

Art 45 Bildung und Zuständigkeiten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/45#abs-1 (1) Im Amt werden eine oder mehrere Beschwerdekammern gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/45#abs-2 (2) Die Beschwerdekammer(n) ist (sind) für Entscheidungen über Beschwerden gegen die in Artikel 67 genannten Entscheidungen zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/45#abs-3 (3) Die Beschwerdekammer(n) wird (werden) bei Bedarf einberufen. Die Anzahl der Beschwerdekammern und die Arbeitsaufteilung werden in der Durchführungsordnung nach Artikel 114 festgelegt.

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