Art 33 Haftung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/33#abs-1 (1) Die vertragliche Haftung des Amtes bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/33#abs-2 (2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in einem vom Amt abgeschlossenen Vertrag enthalten ist, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/33#abs-3 (3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Amt den durch seine Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/33#abs-4 (4) Für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/33#abs-5 (5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Amt bestimmt sich nach den Bestimmungen ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.