Gesetze / GSortV

GSortV

Art 24 Zwangsvollstreckung

Stand: 02.10.2026

Der gemeinschaftliche Sortenschutz kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie Gegenstand einstweiliger Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichet sind, im Sinne des Artikel 24 des am 16. September 1988 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, im folgenden „Lugano-Übereinkommen“ genannt, sein.

←Art 23 →Art 25