Art 108 Haushalt
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/108#abs-1 (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Amtes werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan des Amtes eingesetzt; Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/108#abs-2 (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/108#abs-3 (3) Die Einnahmen des Haushalts umfassen unbeschadet anderer Einnahmen das Aufkommen an Gebühren, die entsprechend Artikel 83 aufgrund der Gebührenordnung nach Artikel 113 zu zahlen sind, und, soweit erforderlich, einen Zuschuß aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/108#abs-4 (4) Die Ausgaben umfassen unbeschadet anderer Ausgaben die festen Kosten des Amtes sowie die aus dem normalen Betrieb des Amtes erwachsenden Kosten, einschließlich der an die Prüfungsämter zu zahlenden Beträge.