Art 107 Ahndung der Verletzung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für die Ahndung von Verletzungen eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes die gleichen Vorschriften in Kraft treten, die für eine Verletzung entsprechender nationaler Rechte gelten.