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GSortV

Art 107 Ahndung der Verletzung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für die Ahndung von Verletzungen eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes die gleichen Vorschriften in Kraft treten, die für eine Verletzung entsprechender nationaler Rechte gelten.

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