Art 103 Anwendbares Verfahrensrecht
Stand: 02.10.2026
Soweit nach den Artikeln 101 und 102 die Zuständigkeit nationaler Gerichte gegeben ist, sind unbeschadet der Artikel 104 und 105 die Verfahrensvorschriften des betreffenden Staates für gleichartige Klagen anzuwenden, die entsprechende nationale Schutzrechte betreffen.