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GSS

§ 8 Spielablauf, -gestaltung und -auflösung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSS/8#abs-1 (1) Die Spielgestaltung und Durchführung der Spiele richten sich nach den Teilnahmebedingungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSS/8#abs-2 (2) Die Aufgabenstellung eines Spiels muss allgemein verständlich und insbesondere auch mit Hilfe der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts lösbar sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSS/8#abs-3 (3) Bei Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die in allgemein zugänglichen Nachschlagewerken oder allgemein zugänglicher Fachliteratur enthalten sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSS/8#abs-4 (4) Der ausgelobte Gewinn ist auszuschütten, wenn die in den Teilnahmebedingungen benannten Bedingungen erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GSS/8#abs-5 (5) Ist die Teilnahme per Telefon vorgesehen, ist für den Fall, dass eine durchgestellte nutzende Person keinen Lösungsvorschlag abgibt, sofort eine weitere nutzende Person durchzustellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GSS/8#abs-6 (6) Ein Gewinnspiel ist nach seinem Ablauf aufzulösen. Anbietende haben die Auflösung auf ihrer Webseite und - soweit vorhanden - im Fernsehtextangebot zu veröffentlichen und dort für die Dauer von mindestens drei Tagen nach Ablauf des Spiels vorzuhalten. Die Auflösung hat vollständig und allgemein verständlich unter Erläuterung der Lösungslogik zu erfolgen. Sie muss genau zuzuordnen und insbesondere auch mit Hilfe der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts nachvollziehbar sein. Bei Gewinnspielsendungen im Rundfunk muss zudem die deutlich wahrnehmbare und allgemein verständliche Darstellung der Auflösung im Programm erfolgen. In diesem Fall kann die Auflösung auch am Ende der Sendung erfolgen.

§ 7 § 9