Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung GSO Anlage 9a (aufgehoben) Bayern Außer Kraft: Anlage 9a GSO ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(aufgehoben)“ im Gesetz. Für Anlage 9a GSO liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm