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GSO

Anlage 3 (zu § 15 Abs. 2) Stundentafel für die Jahrgangsstufen 12 und 13 (Pflicht- und Wahlpflichtbereich)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Kurse

Wochenstunden

Fachbereich

Aufgabenfeld

Deutsch

4

sprachlich-literarisch-künstlerisch (SLK)

Vertiefungskurs Deutsch

2

fortgeführt

spät beginnend

Fremdsprachen

Englisch

3

Französisch

3

3

Griechisch

3

Latein

3

Italienisch

3

3

Russisch

3

3

Spanisch

3

3

Chinesisch

3

3

Polnisch

3

Tschechisch

3

Türkisch

3

Kunst

2

Künstlerische Fächer

Musik

2

Religionslehre / Ethik

2

gesellschaftswissenschaftlich (GPR)

Geschichte

2

Politische Bildung

Politik und Gesellschaft

2

Wirtschaft und Recht

2

Geographie

2

Mathematik

4

mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch (MINT)

Vertiefungskurs Mathematik

2

Informatik

3

Digitale Bildung

spät beginnende Informatik

3

Biologie

3

Naturwissenschaften

Chemie

3

Physik

3

Wissenschaftspropädeutisches Seminar

2

Sport

2

[Amtl. Anm.:] In Jahrgangsstufe 13 können Differenzierungsstunden ohne eigenen Lehrplan zur gezielten Abiturvorbereitung eingerichtet werden.

[Amtl. Anm.:] Nur wählbar für Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 11 das Fach Kunst besucht oder die Kenntnisse der Jahrgangsstufe 11 im Fach Kunst über eine Feststellungsprüfung nach § 66 Abs. 3 nachgewiesen haben. Wird Kunst als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung gewählt, müssen in der Feststellungsprüfung mindestens befriedigende Leistungen erreicht werden.

[Amtl. Anm.:] Nur wählbar für Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 11 das Fach Musik besucht oder die Kenntnisse der Jahrgangsstufe 11 im Fach Musik über eine Feststellungsprüfung nach § 66 Abs. 3 nachgewiesen haben. Wird Musik als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung gewählt, müssen neben dem Nachweis angemessener Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments (ggf. Gesang) in der Feststellungsprüfung mindestens befriedigende Leistungen erreicht werden.

[Amtl. Anm.:] Nur wählbar für Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 11 den Informatikunterricht des NTG besucht haben.

[Amtl. Anm.:] Nicht wählbar für Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 11 den Informatikunterricht des NTG besucht haben.

§ 69