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GSO

§ 7 Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 oder 11

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/7#abs-1 (1) Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Abschlusszeugnis der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Abschlussprüfung über den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule entfällt die Aufnahmeprüfung bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 11, falls im Abschlusszeugnis in den Vorrückungsfächern ein Notendurchschnitt von 1,5 oder besser erreicht wurde. Bei einem Notendurchschnitt von 2,5 oder besser beschränkt sich die Aufnahmeprüfung bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 auf die Kernfächer der jeweiligen Ausbildungsrichtung mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache; sie entfällt bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 10. Die Probezeit entfällt jeweils. Die Nachholfrist für die zweite Fremdsprache beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr. Die zweite Fremdsprache kann durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache ersetzt werden, wenn diese Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt zwölf Wochenstunden belegt wird. Für die Fächer Chemie, Informatik und Wirtschaftsinformatik gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/7#abs-2 (2) Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann für geeignete Absolventinnen und Absolventen der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittelschule mit mittlerem Schulabschluss Einführungsklassen einrichten. Der erfolgreiche Besuch einer Einführungsklasse berechtigt zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums. Die Stundentafel ergibt sich aus Anlage 7. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird. Das Gutachten ist nicht erforderlich, wenn ein Durchschnitt aus den Noten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik von 2,00 oder besser im Abschlusszeugnis vorliegt.

§ 6 § 8