Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung

GSO

§ 40 Zwischenzeugnis und Information über das Notenbild

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/40#abs-1 (1) In den Jahrgangsstufen 5 bis 11 wird zum Schulhalbjahr ein Zwischenzeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster ausgestellt. § 39 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/40#abs-2 (2) Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 einheitlich durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/40#abs-3 (3) Erscheint die Erlaubnis zum Vorrücken gefährdet, so weist die Schule in den Fällen der Abs. 1 und 2 darauf hin. Besteht zusätzlich die Gefahr, dass die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14) nicht mehr wiederholt werden darf, wird auch darauf hingewiesen.

§ 39 § 41