Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung

GSO

§ 4 Erneuter Eintritt in das Gymnasium

Stand: 25.08.2026

Bayern

Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres an die Mittelschule gewechselt sind, gelten bei erneutem Eintritt in das Gymnasium nur dann als Wiederholungsschülerinnen und -schüler, wenn der Wechsel an die Mittelschule nach dem Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt. Die Bestimmungen über die Altersgrenze und § 30 Abs. 4 bleiben unberührt.

§ 3 § 5