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# § 4 GSO (Bayern) — Erneuter Eintritt in das Gymnasium

Gymnasialschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres an die Mittelschule gewechselt sind, gelten bei erneutem Eintritt in das Gymnasium nur dann als Wiederholungsschülerinnen und -schüler, wenn der Wechsel an die Mittelschule nach dem Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt. Die Bestimmungen über die Altersgrenze und § 30 Abs. 4 bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 GSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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