Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung

GSO

§ 34 Überspringen einer Jahrgangsstufe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern wird auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestattet, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. Hinsichtlich der Probezeit gilt § 6 entsprechend; für das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 12 gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. Das Überspringen von Ausbildungsabschnitten in der Qualifikationsphase ist nicht zulässig.

§ 33 § 34a