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GSO

§ 33 Nachprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/33#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/33#abs-2 (2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe wiederholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/33#abs-3 (3) Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss und die Vorrückungsfächer benennt, in denen die Nachprüfung abgelegt werden soll. Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/33#abs-4 (4) Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in einzelnen oder allen Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. In Fächern, in denen Schulaufgaben vorgeschrieben sind, wird die Prüfung in schriftlicher Form abgenommen; die Aufgaben haben etwa den Umfang einer Schulaufgabe. In anderen Fächern bleibt die Art der Durchführung der Prüfung der Schule überlassen. Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/33#abs-5 (5) Reichen die in der Nachprüfung erzielten Noten zusammen mit den übrigen Noten für das Vorrücken aus, wird das Bestehen der Nachprüfung und das Vorrücken festgestellt. In einem neuen Jahreszeugnis werden die jeweils besseren Noten aus Jahresfortgang oder Nachprüfung eingetragen. Das Zeugnis erhält einen Vermerk darüber, welche der Noten auf der Nachprüfung beruhen.

§ 32 § 34