Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung
GSO§ 25 Korrektur und Besprechung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/25#abs-1 (1) Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften binnen zwei Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. Ab Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch und in den Jahrgangsstufen 12 und 13 beträgt diese Frist für Schulaufgaben drei Wochen. Eine Schulaufgabe darf nicht gehalten werden, bevor die vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/25#abs-2 (2) Schriftliche Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.