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GSO

§ 24 Seminararbeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/24#abs-1 (1) Das Thema der Seminararbeit ist bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 im Einvernehmen mit der Kursleiterin oder dem Kursleiter zu wählen. Im Fach Englisch muss die Seminararbeit in der Fremdsprache verfasst werden, in den übrigen modernen Fremdsprachen in der jeweiligen Fremdsprache oder auf Deutsch. Die Seminararbeit muss in der Jahrgangsstufe 13 spätestens am zweiten Unterrichtstag im November abgegeben werden. Die Schule kann für diesen Tag eine bestimmte Uhrzeit festlegen, bis zu der die Seminararbeit abzugeben ist, und in besonderen Fällen eine Fristverlängerung gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/24#abs-2 (2) Die Schülerin oder der Schüler beantwortet Fragen zur Seminararbeit, erläutert diese und stellt die Ergebnisse zusammenfassend vor (Prüfungsgespräch). In modernen Fremdsprachen erfolgt dies in der jeweiligen Fremdsprache. Auch bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, wird die individuelle Schülerleistung bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/24#abs-3 (3) Die Seminararbeit kann durch einen gleichwertigen Beitrag zu einem vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerb aus dem jeweiligen Aufgabenfeld ersetzt werden.

§ 23 § 25