Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung
GSO§ 16 Unterrichtsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 11
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/16#abs-1 (1) Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln mit Ausnahme von Sport und des Moduls zur beruflichen Orientierung. Abweichend von Satz 1 ist Musik am Musischen Gymnasium in allen Jahrgangsstufen, in den anderen Ausbildungsrichtungen lediglich in den Jahrgangsstufen 7 bis 11 Vorrückungsfach.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/16#abs-2 (2) Kernfächer sind Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik, ferner am
1. Humanistischen Gymnasium (HG) Griechisch,
2. Sprachlichen Gymnasium (SG) eine weitere Fremdsprache,
3. Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium (NTG) Chemie,
4. Musischen Gymnasium (MuG) Musik,
5. Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasium (WWG) Wirtschaft und Recht,
6. Sozialwissenschaftlichen Gymnasium (SWG) Politik und Gesellschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/16#abs-3 (3) Am Abendgymnasium und am Kolleg sind im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln Vorrückungsfächer. Kernfächer sind Deutsch, Mathematik und die Fremdsprachen, am Kolleg zusätzlich Physik.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/16#abs-4 (4) An staatlichen Gymnasien und Kollegs wird der Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern nach näheren Bestimmungen des Staatsministeriums eingerichtet. Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.