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GSO

§ 15 Stundentafeln

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/15#abs-1 (1) Für die Jahrgangsstufen 5 bis 11 gelten die Stundentafeln nach Anlage 1 . Das Staatsministerium kann Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen bzw. genehmigen. Um einzelne Klassen in einem Fach oder in mehreren Fächern besonders zu fördern, kann die Schule zeitlich begrenzt durch Erhöhung der Stundenzahl in diesen Fächern und entsprechende Verringerung in anderen Fächern von der Stundentafel abweichen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/15#abs-2 (2) Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt das in den Anlagen 3, 4 und 5 festgelegte Unterrichtsangebot.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/15#abs-3 (3) Schülerinnen und Schülern, die nach dem Besuch eines außerbayerischen Gymnasiums oder einer vergleichbaren Einrichtung des Auslands in die Jahrgangsstufen 7 bis 11 eintreten wollen, kann die oder der Ministerialbeauftragte im Einzelfall eine Änderung der in der Stundentafel festgelegten Fremdsprachen genehmigen, falls die vorgesehene Sprachenfolge zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Fremdsprachen, für die eine solche Genehmigung erteilt wird und die in der Anlage 3 nicht als fortgeführte Fremdsprache vorgesehen sind, sind am Ende der Jahrgangsstufe 11 abzuschließen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/15#abs-4 (4) Am Abendgymnasium und am Kolleg gelten für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I die Stundentafeln nach Anlage 2 und für die Jahrgangsstufen II und III das in den Anlagen 3 und 4 festgelegte Unterrichtsangebot.

§ 14 § 16