Gesetze / Druckgeräteverordnung
14. ProdSV§ 15 CE-Kennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die CE-Kennzeichnung ist nach § 7 Absatz 1 und 3 bis 5 des Produktsicherheitsgesetzes auf dem in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgerät oder der dort aufgeführten Baugruppe oder auf dem jeweiligen Typenschild anzubringen. Falls die Art des Druckgeräts oder der Baugruppe dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Druckgerät oder die Baugruppe muss fertig hergestellt sein oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahme gemäß Anhang I Nummer 3.2 der Richtlinie 2014/68/EU ermöglicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte und Baugruppen sowie Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle nach § 17 festgestellt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 versehen werden. Davon unberührt bleibt die Pflicht zur CE-Kennzeichnung nach anderen Rechtsvorschriften.