Gesetze / Druckgeräteverordnung

14. ProdSV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 30.05.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/1#abs-1 (1) Diese Verordnung ist auf neue Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar, die auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/1#abs-2 (2) Diese Verordnung ist nicht auf Produkte anzuwenden, die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt sind.

§ 2