Gesetze / Explosionsschutzprodukteverordnung

11. ProdSV

§ 14b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten

Stand: 30.05.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/14b#abs-1 (1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 14a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/14b#abs-2 (2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/14b#abs-3 (3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Produkte nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

§ 14a § 14c