Gesetze / Explosionsschutzprodukteverordnung

11. ProdSV

§ 14 Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen

Stand: 30.05.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/14#abs-1 (1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen

1.das spezielle Explosionsschutzkennzeichen [Abbildung], die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und Gerätekategorie verweisen, zu denen das Produkt gehört, und
2.die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, soweit sie erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/14#abs-2 (2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

§ 13 § 14a