Gesetze / Explosionsschutzprodukteverordnung
11. ProdSV§ 14 Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen
Stand: 30.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/14#abs-1 (1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen
| 1. | das spezielle Explosionsschutzkennzeichen [Abbildung], die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und Gerätekategorie verweisen, zu denen das Produkt gehört, und |
| 2. | die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, soweit sie erforderlich sind. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/14#abs-2 (2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.