Gesetze / Gesundheitsstrukturgesetz
GSGArt 33 § 9 Wirkung der Beanstandung von Entscheidungen der Schiedsämter
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 17.11.1999 – B6 KA 10/99 RGesamtvertrag: Klagebefugnis einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung gegen die aufsichtsrechtliche Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 17.08.2011 – B 6 KA 32/10 R(Honorarverträge im Ersatzkassenbereich - Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes als Aufsichtsbehörde - Beanstandungsrecht erstreckt sich auch auf vertragsersetzenden Schiedsspruch eines Landesschiedsamts - sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsgericht - Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters - Befangenheit - Verfahrensmangel - absoluter Revisionsgrund - Beachtung nur auf Antrag eines Beteiligten - Kassenärztliche Vereinigung - Zulässigkeit einer Aufsichtsklage - keine Unvereinbarkeit mit Kompetenzordnung der Art 83ff GG)Zitiert von 16
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2020 – L 5 KA 1421/20 KL-ER
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