Art 23 Gleichheit von Frauen und Männern
Stand: 22.07.2026
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- BVerfG, 01.06.2022 – 1 BvR 75/20Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Fernseh-Reporterin wegen Lohndiskriminierung - Anforderungen an die Substantiierung einer Rüge der Verletzung von UnionsgrundrechtenZitiert von 4
- LAG Niedersachsen, 10.09.2024 – 10 SLa 221/24Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 04.02.2013 – 9 L 341/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.