Art 23 Gleichheit von Frauen und Männern
Stand: 22.07.2026
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 23 GRCh →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 01.06.2022 – 1 BvR 75/20Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Fernseh-Reporterin wegen Lohndiskriminierung - Anforderungen an die Substantiierung einer Rüge der Verletzung von UnionsgrundrechtenZitiert von 4
- BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16Beschlüsse der EZB zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors (PSPP) mangels Verhältnismäßigkeitsprüfung ultra vires - Überschreitung des Rechtsprechungsauftrags des EuGH (Art 19 Abs 1 S 2 AEUV) durch objektiv willkürliche Auslegung des Primärrechts bei Bestimmung des Mandats der EZB, Vorabentscheidung in Rs. Weiss mithin ultra vires und daher insoweit ohne Bindungswirkung - PSPP allerdings keine qualifizierte Verletzung des Verbots monetärer Staatsfinanzierung (Art 123 Abs 1 AEUV)Zitiert von 20
- BVerwG, 19.01.2017 – 2 C 1/16, 2 C 2/16, 2 C 1/16, 2 C 2/16 · Reichweite des GleichheitssatzesZitiert von 11
- LAG Niedersachsen, 10.09.2024 – 10 SLa 221/24Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 04.02.2013 – 9 L 341/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.