Art 27 Safety-Business-Gateway
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/27#abs-1 (1) Die Kommission unterhält ein Webportal, das es Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen ermöglicht, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern auf einfache Art und Weise Informationen nach Artikel 9 Absätze 8 und 9, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 11 Absätze 2 und 8, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 20 und Artikel 22 zur Verfügung zu stellen (im Folgenden „Safety-Business-Gateway“).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/27#abs-2 (2) Die Kommission erstellt Leitlinien für die praktische Umsetzung des Safety-Business-Gateway.