Art 14 Interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit
Stand: 02.10.2026
Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.