Gesetze / Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)

2. ProdSV

§ 19 Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/19#abs-1 (1) Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, dass sie Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgezogenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorlegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/19#abs-2 (2) Stellt die zuständige Marktüberwachungsbehörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG besteht, so weist sie die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/19#abs-3 (3) Die Marktüberwachungsbehörde weist die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls, insbesondere in den in § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Fällen an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.

§ 18 § 20