Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz
GPAG§ 1 Errichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/1#abs-1 (1) Die Gemeindeprüfungsanstalt wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/1#abs-2 (2) Die Gemeindeprüfungsanstalt hat ihren Sitz in Herne. Sie kann Zweigstellen durch Satzung errichten und deren Zuständigkeit regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/1#abs-3 (3) Die Gemeindeprüfungsanstalt kann ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/1#abs-4 (4) Die Gemeindeprüfungsanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 GPAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 19.06.2013 – 1 K 4458/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.