Gesetze / Tierärztegebührenordnung
GOT§ 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit
Stand: 22.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/7#abs-1 (1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/7#abs-2 (2) Neben den Gebühren für Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis können nur Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material berechnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/7#abs-3 (3) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/7#abs-4 (4) Die Rechnung muss mindestens enthalten:
Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material nach Absatz 2 sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im Übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.