Gesetze / Tierärztegebührenordnung

GOT

§ 1 Grundsatz

Stand: 22.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/1#abs-1 (1) Die Gebühren, Entschädigungen, Auslagen und die Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien (Vergütungen) für die beruflichen Leistungen der Tierärztinnen und Tierärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, insbesondere nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. Werden diese Leistungen von juristischen Personen erbracht, gilt Satz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/1#abs-2 (2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz. Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur in den Fällen des § 5 Absatz 1 zulässig; § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/1#abs-3 (3) In den im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätzen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 2