Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

GOSTV

Anlage 1 (zu § 30 Absatz 3)

Stand: 01.09.2026

Brandenburg

Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase für die Einbringung in die Gesamtqualifikation

Summe der in den eingebrachten Halbjahreskursen

erreichten Punkte 1 x 40 = Gesamtergebnis der Qualifikationsphase 2

44 3

1 Soweit Halbjahreskurse doppelt zu werten sind, zählen diese auch doppelt.

2 Das Ergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.

3 Im Falle von § 30 Absatz 2 Satz 4 entspricht die Summe der eingebrachten Halbjahreskurse in Punkten dem Gesamtergebnis der Qualifikationsphase ohne Anwendung der Formel.

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