Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTVAnlage 1 (zu § 30 Absatz 3)
Stand: 01.09.2026
Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase für die Einbringung in die Gesamtqualifikation
Summe der in den eingebrachten Halbjahreskursen
erreichten Punkte 1 x 40 = Gesamtergebnis der Qualifikationsphase 2
44 3
1 Soweit Halbjahreskurse doppelt zu werten sind, zählen diese auch doppelt.
2 Das Ergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
3 Im Falle von § 30 Absatz 2 Satz 4 entspricht die Summe der eingebrachten Halbjahreskurse in Punkten dem Gesamtergebnis der Qualifikationsphase ohne Anwendung der Formel.