Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 34 Zeugnisse und Bescheinigungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/34#abs-1 (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende eines jeden Schulhalbjahres Zeugnisse. Am Ende der Qualifikationsphase wird das Zeugnis durch die Bescheinigung über die Zulassung zur Abiturprüfung ersetzt. Die Abschlussbewertungen für die Kurse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase werden den Schülerinnen und Schülern schriftlich mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/34#abs-2 (2) Auf Zeugnissen wird die erreichte Bewertung in Noten mit Tendenz und zusätzlich in Punkten vermerkt. Das Zeugnis am Ende der Einführungsphase enthält darüber hinaus eine Angabe über die Versetzungsentscheidung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/34#abs-3 (3) Wer die Schule vor dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verlässt, aber bereits einen schulischen Abschluss erworben hat, erhält ein Abgangszeugnis, sofern dieser Abschluss bereits in einem Abschlusszeugnis ausgewiesen wurde. Dieses enthält bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Vermerk über die Fachhochschulreife (schulischer Teil).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/34#abs-4 (4) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.