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# § 34 GOSTV (Brandenburg) — Zeugnisse und Bescheinigungen

Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende eines jeden Schulhalbjahres Zeugnisse. Am Ende der Qualifikationsphase wird das Zeugnis durch die Bescheinigung über die Zulassung zur Abiturprüfung ersetzt. Die Abschlussbewertungen für die Kurse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase werden den Schülerinnen und Schülern schriftlich mitgeteilt.

(2) Auf Zeugnissen wird die erreichte Bewertung in Noten mit Tendenz und zusätzlich in Punkten vermerkt. Das Zeugnis am Ende der Einführungsphase enthält darüber hinaus eine Angabe über die Versetzungsentscheidung.

(3) Wer die Schule vor dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verlässt, aber bereits einen schulischen Abschluss erworben hat, erhält ein Abgangszeugnis, sofern dieser Abschluss bereits in einem Abschlusszeugnis ausgewiesen wurde. Dieses enthält bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Vermerk über die Fachhochschulreife (schulischer Teil).

(4) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

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Zitiervorschlag: § 34 GOSTV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/34

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