Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

GOSTV

§ 26 Zuhörende

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/26#abs-1 (1) Die Abiturprüfungen sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/26#abs-2 (2) An den mündlichen Abiturprüfungen und Beschlussfassungen können

Lehrkräfte, Studienreferendarinnen sowie Studienreferendare der Schule mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden und

Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsicht nach vorheriger Information der oder des Prüfungsvorsitzenden

als Zuhörende teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/26#abs-3 (3) Mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden sowie des Prüflings können auf Antrag an mündlichen Abiturprüfungen, nicht aber an der Beratung und der Beschlussfassung,

Vertreterinnen und Vertreter der Elternkonferenz der Schule,

Schülerinnen und Schüler des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase und

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers

als Zuhörende teilnehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/26#abs-4 (4) An einer Abiturprüfung dürfen nicht mehr als drei Zuhörende teilnehmen. Die Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung des Prüflings zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Stören Zuhörende den ordnungsgemäßen Ablauf einer mündlichen Abiturprüfung, sind sie durch die Fachausschussvorsitzende oder den Fachausschussvorsitzenden von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

§ 25 § 27