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# § 26 GOSTV (Brandenburg) — Zuhörende

Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abiturprüfungen sind nicht öffentlich.

(2) An den mündlichen Abiturprüfungen und Beschlussfassungen können

Lehrkräfte, Studienreferendarinnen sowie Studienreferendare der Schule mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden und

Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsicht nach vorheriger Information der oder des Prüfungsvorsitzenden

als Zuhörende teilnehmen.

(3) Mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden sowie des Prüflings können auf Antrag an mündlichen Abiturprüfungen, nicht aber an der Beratung und der Beschlussfassung,

Vertreterinnen und Vertreter der Elternkonferenz der Schule,

Schülerinnen und Schüler des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase und

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers

als Zuhörende teilnehmen.

(4) An einer Abiturprüfung dürfen nicht mehr als drei Zuhörende teilnehmen. Die Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung des Prüflings zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Stören Zuhörende den ordnungsgemäßen Ablauf einer mündlichen Abiturprüfung, sind sie durch die Fachausschussvorsitzende oder den Fachausschussvorsitzenden von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

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Zitiervorschlag: § 26 GOSTV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/26

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