Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 21 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/21#abs-1 (1) Bedient sich ein Prüfling zur Erbringung einer Leistung in der Abiturprüfung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine Täuschung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/21#abs-2 (2) Wird eine Täuschung festgestellt, entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende unverzüglich, ob die Abiturprüfung fortgesetzt werden darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/21#abs-3 (3) Ist die Täuschung von geringer Bedeutung oder eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Ist die Täuschung von großem Umfang, so wird die gesamte Leistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/21#abs-4 (4) Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling von der weiteren Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/21#abs-5 (5) Wer durch eigenes Verhalten eine schriftliche oder mündliche Abiturprüfung so schwerwiegend stört, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Abiturprüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von dieser Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Diese Abiturprüfung wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/21#abs-6 (6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss. Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 5 sind dem staatlichen Schulamt unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/21#abs-7 (7) Werden Aufgabenstellungen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung Unberechtigten bekannt, dürfen sie nicht verwendet werden. Über das weitere Verfahren entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/21#abs-8 (8) Stellt sich nach der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung, aber noch vor dem Abschluss der Abiturprüfung heraus, dass die Aufgabenstellung für die schriftliche oder mündliche Abiturprüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, muss die jeweilige Abiturprüfung ganz oder in Teilen wiederholt werden. Die Entscheidung darüber trifft das für Schule zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/21#abs-9 (9) Wird erst nach Abschluss der Abiturprüfung eine Täuschung festgestellt, so entscheidet das staatliche Schulamt im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß den Absätzen 1 bis 4, ob die Abiturprüfung als nicht bestanden und das Abiturzeugnis für ungültig erklärt werden.