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# § 21 GOSTV (Brandenburg) — Täuschungen und Unregelmäßigkeiten

Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bedient sich ein Prüfling zur Erbringung einer Leistung in der Abiturprüfung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine Täuschung.

(2) Wird eine Täuschung festgestellt, entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende unverzüglich, ob die Abiturprüfung fortgesetzt werden darf.

(3) Ist die Täuschung von geringer Bedeutung oder eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Ist die Täuschung von großem Umfang, so wird die gesamte Leistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(4) Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling von der weiteren Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.

(5) Wer durch eigenes Verhalten eine schriftliche oder mündliche Abiturprüfung so schwerwiegend stört, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Abiturprüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von dieser Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Diese Abiturprüfung wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss. Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 5 sind dem staatlichen Schulamt unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Werden Aufgabenstellungen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung Unberechtigten bekannt, dürfen sie nicht verwendet werden. Über das weitere Verfahren entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.

(8) Stellt sich nach der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung, aber noch vor dem Abschluss der Abiturprüfung heraus, dass die Aufgabenstellung für die schriftliche oder mündliche Abiturprüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, muss die jeweilige Abiturprüfung ganz oder in Teilen wiederholt werden. Die Entscheidung darüber trifft das für Schule zuständige Ministerium.

(9) Wird erst nach Abschluss der Abiturprüfung eine Täuschung festgestellt, so entscheidet das staatliche Schulamt im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß den Absätzen 1 bis 4, ob die Abiturprüfung als nicht bestanden und das Abiturzeugnis für ungültig erklärt werden.

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Zitiervorschlag: § 21 GOSTV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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