Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 99 Informationen der Präsidentin oder des Präsidenten sowie Zuschriften

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/99#abs-1 (1) Zur Unterrichtung der Mitglieder des Landtages gibt die Präsidentin oder der Präsident offizielle Informationen heraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/99#abs-2 (2) Eingaben zu allgemeinen Belangen, die der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zugegangen sind, werden, soweit sie keine Petitionen und nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, an die Mitglieder des Landtages von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Zuschriften verteilt.

§ 98 § 100