Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 8 Fraktionen und Gruppen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/8#abs-1 (1) Die Bildung und die Rechtsstellung der Fraktionen und Gruppen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/8#abs-2 (2) Die Namen der Vorsitzenden der Fraktionen, der Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und der weiteren Mitglieder des jeweiligen Fraktionsvorstandes sowie der Personen, die eine Gruppe rechtsgeschäftlich vertreten, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Sofern es für die einzelnen Funktionen Stellvertretungen gibt, sind auch diese der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen.

§ 7 § 9