Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 101 Auslegung der Geschäftsordnung
Stand: 30.07.2026
Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet in Einzelfällen das Präsidium. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung entscheidet der Hauptausschuss.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 101 GOLT →
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