Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 101 Auslegung der Geschäftsordnung

Stand: 30.07.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet in Einzelfällen das Präsidium. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung entscheidet der Hauptausschuss.

§ 100 § 102