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§ 101 GOLT (Brandenburg) — Auslegung der Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet in Einzelfällen das Präsidium. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung entscheidet der Hauptausschuss.