Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung

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Art 86 Rechtsformen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:

1. als Eigenbetrieb,

2. als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,

3. in den Rechtsformen des Privatrechts.

Art 85 Art 87