Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 85 Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
Stand: 25.08.2026
Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Gemeinderat. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.