Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 50 Einschränkung des Vertretungsrechts
Stand: 25.08.2026
Gemeinderatsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 50 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.09.2011 – IX ZR 1/11Rechtsbeständigkeit eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses: Anspruch aus einem sich im Grenzbereich eines gesetzlichen Verbotes bewegenden RechtsverhältnisZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.